Antrag: Rahmenbedingungen für Rats-TV

Haupt- und Finanzausschuss am 14.09.2023, TOP 5: Änderung der Geschäftsordnung für die Stadtverordnetenversammlung und die Ausschüsse der Stadt Hattingen (DS 215/2023)

Zum oben genannten Tagesordnungspunkt stellt die Fraktion Bündnis 90 / DIE GRÜNEN im Hattinger
Rathaus den folgenden Antrag:

  1. § 8d (6) Aufzeichnung und Live-Audio-Streamings: „Die Bild- und Tonübertragung wird regelmäßig nach Erledigung der Tagesordnung einer Stadtverordnetensitzung (nach dem TOP „Mitteilungen“) beendet“, wird geändert in „Die Bild- und Tonübertragung wird regelmäßig nach Erledigung der Tagesordnung einer öffentlichen Stadtverordnetensitzung (nach dem TOP „Mitteilungen“) beendet
  2. § 8d (7) „Die Bild- und Tonübertragung wird regelmäßig gesichert und nach Ablauf der Wahlperiode archiviert“ ist zu ändern in „Die Bild- und Tonübertragung wird regelmäßig gesichert und dauerhaft archiviert.“
  3. § 12 (2) Der Passus „Die Fragestellerin/Der Fragesteller darf jeweils nur eine Zusatzfrage stellen“ ist zu streichen
  4. § 12 (3) c) besagt, dass Anfragen zurückgewiesen werden dürfen, wenn die Beantwortung offenkundig mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden ist. Der Buchstabe c) ist zu streichen.
  5. Die Verwaltung wird beauftragt, bis zur Sitzung der Stadtverordnetenversammlung am 28.09.2023 einheitliche und nachvollziehbare Begriffsbestimmungen bzgl. Arbeitstagen und Werktagen zu definieren, anzuwenden und sie der Satzung voranzustellen

Begründung

Das mittlerweile etablierte Hattinger Rats-TV wird rege genutzt und bietet den Bürgerinnen und Bürgern der Stadt Hattingen eine einfache und zugängliche Möglichkeit, um über Beratungen und Entscheidungen der Kommunalpolitik informiert zu werden. Vollkommen richtig steht daher auch im §8d (6), dass die Bild und Tonübertragung regelmäßig nach Erledigung der Tagesordnung einer Stadtverordnetenversammlung beendet wird. Zur Tagesordnung gehört ebenfalls der Punkt „Anfragen und Anregungen“. Daher sind diese ebenfalls zu übertragen (s. Punkt 1 des Antrags).

Unsere Fraktion hat stets angeregt, dass die Anfragen und Anregungen auf das Wesentliche reduziert sein müssen. Es gibt allerdings Begebenheiten, in denen Zusatzfragen gestellt werden müssen, um mehrere Themenbereiche öffentlich und zeitnah beantwortet zu bekommen. Der formulierte Zusatz, dass Stadtverordnete nur eine Zusatzfrage stellen dürfen, ist daher zu streichen (s. Punkt 3 des Antrags). Wir verweisen auch ausdrücklich auf den bestehenden Paragraf 12 (1) in dem klar geregelt wird, dass „schriftliche Anfragen, die sich auf Angelegenheiten der Stadt beziehen und von allgemeinem Interesse sind, an die Bürgermeisterin/an den Bürgermeister zu richten [sind]; sie sind mindestens fünf Kalendertage vor der Stadtverordnetensitzung einzureichen. Die Beantwortung erfolgt mündlich in der Sitzung und ist in der Niederschrift festzuhalten.“

Ebenfalls zu streichen ist §12 (3) c) der besagt, dass Anfragen zurückgewiesen werden dürfen, wenn die Beantwortung offenkundig mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden ist. Nicht nur stellt sich die Frage, ab wann etwas offenkundig ist, sondern auch wer diese Offenkundigkeit feststellt und ab wann ein Aufwand unter welchen Gesichtspunkten unverhältnismäßig ist (s. Punkt 4 des Antrags).

In der Änderung der Geschäftsordnung werden unterschiedliche Begrifflichkeiten verwendet. So ist beispielsweise im Paragraf 2 von „12 Arbeitstagen“ die Rede, während gleichzeitig in Paragraf 11 Absatz 5 von „Werktagen“ die Rede ist. Zwar findet sich in der Verwaltungsvorlage eine Definition des „Arbeitstages“, aber nicht in der Satzung. Worin sich Arbeitstag und Werktag unterscheiden und warum verschiedene Begrifflichkeiten verwendet werden, geht nicht aus dem Kontext hervor (s. Punkt 5 des Antrags). Daher ist bis zur Stadtverordnetenversammlung eine einheitliche und nachvollziehbare Begriffsbestimmung herzustellen.

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