Unsere Anfrage: Einwegkunststofffondgesetz -> wer zahlt für den produzierten Müll und die Reinigung?

Hintergrund:

Um Einwegkunstoffen und deren schädlichem Verbleib in der Umwelt etwas entgegenzusetzen, wurde durch die Europäische Union das Einwegkunststofffondsgesetz auf den Weg gebracht. Hierdurch werden die Herstellenden entsprechender Produkte in eine erweiterte Verantwortung gezogen. Die Einwegkunststofffondsverordnung trat mit Beginn des aktuellen Jahres in Kraft.

Durch die damit geschaffene erweiterte Herstellerverantwortung sind die Produzierenden von Einwegkunststoffprodukten dazu verpflichtet, entsprechende Ausgleichszahlungen in den benannten Fonds einzuzahlen. Diese dort eingezahlten Gelder können durch berechtigte juristische Personen aufgrund von Reinigungsmaßnahmen aus Ausgleich abgerufen werden. Erste Auszahlungen sollen im Jahr 2025 für das Kalenderjahr 2024 erfolgen. Die Stadt Hattingen übernimmt, wie viele andere Kommunen, umfangreiche Reinigungsmaßnahmen im Stadtgebiet. So erbringt die Stadt Gladbeck, wie im städtischen Betriebsausschuss am 22.04.2024 dort berichtet, „durch diverse Ämter sowie durch den ZBG die in § 3 Nummer 12 bis 15 EWKFondsG definierten Leistungen und ist somit anspruchsberechtigt. Derzeit laufen unter Federführung des ZBG in Gladbeck Abstimmungen mit den Fachämtern hinsichtlich der benötigten Daten, um eine fristgerechte Umsetzung zu gewährleisten.“ Daher bitten wir um einen Bericht über den aktuellen Zuständigkeits-, Sach-, und potenziellen Umsetzungsstand in Hattingen.

Sehr geehrter Herr Hendrix,

Die Fraktion Bündnis 90 / DIE GRÜNEN im Hattinger Rathaus bittet für den Tagesordnungspunkt 12 „Anfragen und Anregungen“ im Ausschuss für Umwelt, Mobilität und Klimaschutz am 11.09.2024 über den Zuständigkeits-, Sach-, und potenziellen Umsetzungsstand des Einwegkunststofffondsgesetzes zu berichten, respektive dies mit dem Protokoll zu beantworten. Wir bitten um die Beantwortung der folgenden Fragen:

  • Ist Hattingen im Sinne des EWKFondsG zur (Teil-)Einforderung von Zahlungen / Sonderabgaben bei entsprechend klassifizierten Herstellenden berechtigt? Können ggf. Ansprüche gegenüber weiteren Dritten geltend gemacht werden?
  • Potenzielle Auszahlungen an die Kommunen erfolgen im Jahr 2025 für die in 2024 erbrachten Leistungen. Welcher Betrag wird hier – einen Rechtsanspruch vorausgesetzt – prognostiziert?
  • Liegen alle Daten für eine fristgerechte und potenzielle Umsetzung vor?

gez.

Oliver Degner